Minderjährigenschutz

07 · Vertiefung

Veröffentlichung und Kanäle

Website, Suchmaschinen, soziale Medien, Audio und Video werden getrennt entschieden.

Leitlinie

Was damit gemeint ist.

Vor Veröffentlichung wird der konkrete Kanal mit Zweck, Reichweite und Dauer abgeglichen. Das Portal darf nur den dokumentierten Umfang nutzen. Bei „Minderjährigenschutz“ gilt ausdrücklich: Eine Website-Entscheidung ist keine automatische Social-Media-Freigabe.

Praxisprüfung

Die finale Liste nennt URL, Canonical, Medien, Suchmaschinenstatus, erlaubte Anschlussnutzung und Ansprechweg. Nicht erlaubte Kanäle bleiben technisch und redaktionell ausgeschlossen.

Vier Fragen vor der Abnahme

  • Ist dokumentiert, dass die Veröffentlichung ist erforderlich, verständlich erklärt, risikoarm gestaltet und jederzeit korrigierbar?
  • Wurde das Risiko vermieden, eine formale Zustimmung mit einer umfassenden Schutzprüfung gleichzusetzen?
  • Sind Quellen, Rechte, Schutz und Zuständigkeit getrennt geprüft?
  • Sind Korrekturweg, Wiedervorlage und nicht erlaubte Kanäle sichtbar?